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Förderverein

Satzung


 
des Fördervereins des Pamina - Schulzentrums Herxheim e. V.

 
 
 
§ 1 Name, Zweck und Geschäftsjahr

 
1.Der Verein trägt den Namen “Fördervereins des Pamina - Schulzentrums Herxheim e. V.”
2.Der Verein hat seinen Sitz in Herxheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Landau eingetragen.
3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2 Zweck

 
1.Der Zweck des Vereins ist die Förderung der schulischen Belange an den Schulen des Pamina – Schulzentrums Herxheim(Hauptschule, Realschule und Gymnasium einschließlich der Orientierungsstufe). Die Arbeit des Vereins geschieht in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen, den Schulelternbeiräten sowie den Schülervertretungen der Schulen derKooperativen Gesamtschule Herxheim.
Die Mittel werden insbesondere für kulturelle und soziale Zwecke zur Verfügung gestellt.
 
2.Der Verein betrachtet als vorrangige Aufgabe

a) die Zusammenarbeit zwischen Lehrern, Eltern und Schülern,

b) die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, die dem Wohl der Schüler und den Schulen dienen sowie die     Unterstützung und Förderung bedürftiger Schüler in Einzelfällen,
 
c) die Pflege von Kontakten mit ehemaligen Schülern und Partnerschulen.
 
 
§ 3 Gemeinnützigkeit

 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung vom 16.3.1976. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Gewinnanspruch. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 4 Mitgliedschaft

 
1.Mitglieder des Vereins können außer den Eltern der Schüler alle natürlichen und juristischen Personen, Körperschaften sowie sonstige Vereinigungen werden, die den in § 2 festgesetzten Zweck fördern wollen. Eine Mitgliedschaft auf Zeit ist möglich.
 
2.Der Antrag auf Annahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
 
3.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit - unter Einhaltungeiner Kündigungsfrist von 6 Monaten - durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden; sie wird zum Schluß desGeschäftsjahres wirksam.
 
4.Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstands bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegendenPflichten oder aus sonstigen wichtigem Grund. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 1 Monat nach Erhalt des Ausschlußbescheides schriftlich bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen, die endgültig entscheidet. Über denAusschluß eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
5.Jedes Mitglied hat das Recht, zur Förderung des Vereinszweckes Vorschläge und Anregungen an den Vorstand zu richten, die der Vorstand weiter verfolgen soll.
 
 
§ 5 Ehrenmitgliedschaft

 
Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Persönlichkeit ernannt werden, die sich um die Förderung der Kooperativen Gesamtschule Herxheim besonders verdient gemacht haben. Sie sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
 
 
§ 6 Pflichten der Mitglieder

 
Die Finanzierung der Aufgaben des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Beitragspflicht entsteht mit Eintritt in den Verein. Die von den Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie können für die einzelnen Arten von Mitgliedern (natürliche Personen, juristische Personen, Körperschaften, sonstige Vereinigungen) nach verschiedenen Gesichtspunkten festgesetzt werden. Dabei ist jedoch ein Mindestbeitrag vorgesehen. Beiträge, die während der Dauer der Mitgliedschaft fällig werden, sind trotz Ausscheidens zu zahlen.
 
 
§ 7 Organe des Vereins

 
Organe des Vereins sind:1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
3) der Beirat
4) Ausschüsse und Arbeitskreise
 
 
§ 8 Mitgliederversammlung

 
1.Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und den übrigen Mitgliedern; sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit 2 zweiwöchiger Ladungsfrist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderenMitglied des Vorstandes geleitet.
 
2.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliedern beschlußfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde.
 
3.Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Mitgliederstimmen, sofern dieses Satzung nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 
4.Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, sofern 10% der Mitglieder dieseschriftlich beantragen. Die Einladungen hierzu sind spätestens drei Wochen vorher schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu versenden.
 
5.Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen ist.
 
6.Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäfts- und Wahlordnung geben.
 
 
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

1. Wahl des Vorstandes
2. Festlegung von Richtlinien für die Aufgaben und Vorhaben des Vereins gemäß § 2.
3. Entgegennahme von Rechenschaftsberichten des Vorstandes.
4. Entlastung des Vorstandes.
5. Festsetzung des Haushaltsplanes und Genehmigung der Jahresrechnung.
6. Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge.
7. Satzungsänderungen.
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
 
 
§ 10 Vorstand

 
1.Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem Vorsitzenden
b) drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Kassiererin/dem Kassierer
d) bis zu sechs Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt
 
2.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt; dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands gebunden.
 
3.Von den Mitgliedern des Vorstandes sollten zwei dem Schulelternbeirat der Hauptschule (einer davon für die Orientierungsstufe) je eine aus dem Schulelternbeirat der Realschule und dem Schulelternbeirat des Gymnasiums angehören. Der/die 1. Vorsitzende und der Kassierer sollten nicht dem Lehrerkollegium angehören.
 
4.Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenenStimmen gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Gleichzeitigwerden in gleicher Weise ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt.
 
5.Die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.
 
 
§ 11 Aufgaben des Vorstandes

 
Der Vorstand hat folgende Aufgabe:
 
1.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
 
2. Er legt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung des Vereins der Mitgliederversammlung vor.
 
3.Er verwaltet das Vermögen des Vereins und überwacht die Kassenführung.
 
4.Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
 
5.Er nimmt alle weiteren Aufgaben des Vereins wahr, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
 
6.Der/die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
 
7.Er bildet für bestimmte Aufgaben eigene Ausschüsse und Arbeitskreis.
 
8.Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
 
 
§ 12 Geschäftsführung

 
1.Zur Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte kann der Vorsitzende im Ein-vernehmen mit dem Vorstand und der Schulleitung, einen Geschäftsführer bestellen.
 
2.Der Geschäftsführer, der die Funktion ehrenamtlich ausführt, ist gleichzeitig Schriftführer für die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
 
 
§ 13 Beirat

 
1.Dem Beirat gehören die Schulleiterin/der Schulleiter der jeweiligen Schulart sowie die Schülersprecherin/der Schülersprecher bzw. im Verhinderungsfall die jeweilige Stellvertreterin/ der Stellvertreter an.
Die Mitglieder des Beirates sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
 
2.Der Beirat berät den Vorstand und hat das Recht, Vorschläge für die Verwendung der Mittel zu machen.
 
 
§ 14 Ausschüsse und Arbeitskreise

 
1.Schulartbezogene Ausschüsse für besondere Zwecke und Aufgaben sowie Arbeitskreise werden vom Vorstand eingesetzt.
 
2.Näheres zu den Zwecken und Aufgaben der Ausschüsse und Arbeitskreise regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand geben kann.
 
 
§ 15 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

 
1.Für Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreiviertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
 
2.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 
3.Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist mindestens 6 Wochen vor der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
 
4.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kooperative Gesamtschule Herxheim mit der Auflage, es ausschließlich für Zwecke laut § 2 zu verwenden.
 
 
§ 16 Inkrafttreten

 
Die Änderung und Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am
15. Juni 2000 beschlossen und tritt gleichzeitig in Kraft.
 
Herxheim, 15.06.2000
 
Erwin Welsch
Vorsitzender