![]() Satzungdes Fördervereins des Pamina - Schulzentrums Herxheim e. V.§ 1 Name, Zweck und Geschäftsjahr1. Der Verein trägt den Namen “Fördervereins des Pamina - Schulzentrums Herxheim e. V.”2. Der Verein hat seinen Sitz in Herxheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Landau eingetragen.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 2 Zweck1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der schulischen Belange an den Schulen des Pamina – Schulzentrums Herxheim (Hauptschule, Realschule und Gymnasium einschließlich der Orientierungsstufe). Die Arbeit des Vereins geschieht in ![]() Zusammenarbeit mit den Schulleitungen, den Schulelternbeiräten sowie den Schülervertretungen der Schulen der![]() ![]() Kooperativen Gesamtschule Herxheim. Die Mittel werden insbesondere für kulturelle und soziale Zwecke zur Verfügung gestellt.2. Der Verein betrachtet als vorrangige Aufgabe![]() a) die Zusammenarbeit zwischen Lehrern, Eltern und Schülern,![]() b) die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, die dem Wohl der Schüler und den Schulen dienen sowie die![]() Unterstützung und Förderung bedürftiger Schüler in Einzelfällen, c) die Pflege von Kontakten mit ehemaligen Schülern und Partnerschulen.§ 3 GemeinnützigkeitDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung vom 16.3.1976. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Gewinnanspruch. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft1. Mitglieder des Vereins können außer den Eltern der Schüler alle natürlichen und juristischen Personen, Körperschaften ![]() sowie sonstige Vereinigungen werden, die den in § 2 festgesetzten Zweck fördern wollen. Eine Mitgliedschaft auf Zeit ist ![]() möglich.2. Der Antrag auf Annahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die ![]() ![]() Aufnahme.3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten - durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden; sie wird zum Schluß des Geschäftsjahres wirksam.4. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstands bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigem Grund. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 1 Monat nach Erhalt des ![]() ![]() Ausschlußbescheides schriftlich bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen, die endgültig entscheidet. Über den Ausschluß eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.5. Jedes Mitglied hat das Recht, zur Förderung des Vereinszweckes Vorschläge und Anregungen an den Vorstand zu richten, die der Vorstand weiter verfolgen soll.§ 5 EhrenmitgliedschaftZu Ehrenmitgliedern können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Persönlichkeit ernannt werden, die sich um die Förderung der Kooperativen Gesamtschule Herxheim besonders verdient gemacht haben. Sie sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. § 6 Pflichten der MitgliederDie Finanzierung der Aufgaben des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Beitragspflicht entsteht mit Eintritt in den Verein. Die von den Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie können für die einzelnen Arten von Mitgliedern (natürliche Personen, juristische Personen, Körperschaften, sonstige Vereinigungen) nach verschiedenen Gesichtspunkten festgesetzt werden. Dabei ist jedoch ein Mindestbeitrag vorgesehen. Beiträge, die während der Dauer der Mitgliedschaft fällig werden, sind trotz Ausscheidens zu zahlen. § 7 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind: 1) die Mitgliederversammlung![]() ![]() ![]() ![]() 2) der Vorstand![]() ![]() ![]() ![]() 3) der Beirat![]() ![]() ![]() ![]() 4) Ausschüsse und Arbeitskreise§ 8 Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und den übrigen Mitgliedern; sie tritt mindestens einmal im Jahr ![]() zusammen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der ![]() ![]() Tagesordnung mit 2 zweiwöchiger Ladungsfrist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliedern beschlußfähig, wenn dazu ![]() ordnungsgemäß eingeladen wurde.3. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Mitgliederstimmen, sofern dieses Satzung nicht ![]() anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4. Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, sofern 10% der Mitglieder diese schriftlich beantragen. Die Einladungen hierzu sind spätestens drei Wochen vorher schriftlich unter Beifügung der ![]() ![]() Tagesordnung zu versenden.5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom ![]() ![]() Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen ist.6. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäfts- und Wahlordnung geben. |